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REGELN FÜR STUDENTISCHE TÄTIGKEITEN IN GEMEINDEN
Das Abraham Geiger Kolleg bietet rabbinische Dienste seiner Studierenden
für Jüdische Gemeinden in Zentral- und in Osteuropa an. Die
Gemeinden erhalten dadurch die Möglichkeit, auf vielfältige
Weise an der Rabbinerausbildung mitzuwirken. Um die studentische Ausbildung
abzusichern und einen effizienten Dienst in der Gemeinde zu gewährleisten,
beschreiben die vorliegenden Regularien die Richtlinien für die
studentische Tätigkeit.
I. Allgemeines
1. Wirksamkeit
Diese Regeln werden bei jeder Einrichtung wirksam, die religiöse
Mitarbeit eines Rabbinerstudenten des Abraham Geiger Kollegs anfordert.
Eine Ausnahme bildet der Religionsunterricht in Schulen.
- Für welche Gemeinden ist ein Rabbinerstudent geeignet:
a) Eine
Gemeinde, die zu klein und zu finanzschwach ist und sich daher die
Anstellung eines ordinierten Rabbiners nicht leisten kann.
b) Eine Gemeinde, die augenblicklich ohne einen ordinierten Rabbiner
auskommen muss.
- Welche Gemeinden können am Programm teilnehmen:
a) Gemeinden
des progressiven Judentums.
b) Andere Gemeinden, die Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland
sind.
c) Andere Gemeinden, die der Exekutivdirektor für teilnahmeberechtigt
erklärt.
2. Turnus des Gemeindeeinsatzes
- Zu den Hohen Feiertagen
Die Tätigkeit erstreckt sich vom Beginn
Rosh Hashana bis zum Ende Jom Kippur
- Monatlich
Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich 8-10
mal im Jahr fort, d.h. ca. einmal monatlich.
- Dreiwöchentlich
Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich alle
drei Wochen fort (12 – 14 Besuche im Jahr).
- Zweiwöchentlich
Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich alle
zwei Wochen fort (16 – 18 mal).
- Andere Absprachen
Alle anderen Arrangements sind mit dem Leiter der praktischen Ausbildung
abzusprechen. Studenten dürfen andere, als die genannten Absprachen
nicht treffen, u.a. um sie vor Ansprüchen der Gemeinden zu
schützen.
3. Verfügbarkeit der Studierenden
Studenten im ersten Studienjahr arbeiten in Gemeinden lediglich in Form
von Praktika, nicht jedoch auf der Basis regelmäßiger Tätigkeit.
Studenten ab dem zweiten Studienjahr dürfen Tätigkeiten an
den Hohen Feiertagen, im monatlichen und dreiwöchentlichen Rhythmus übernehmen.
Studenten des 3. bis 5. Studienjahres dürfen alle genannten Tätigkeiten übernehmen.
4. Vorbehalt
Nach Möglichkeit werden alle zur Verfügung stehenden Rabbinerstudenten
angemessen vermittelt. Dies geschieht jedoch nach Abwägung akademischer
und anderer Erfordernisse. Der Leiter der praktischen Ausbildung hat
das Recht, einem Studierenden den Einsatz in einer akkreditierten Gemeinde
zu verweigern – abhängig ist diese Entscheidung u.a. von der
Anzahl der verfügbaren Studenten, von akademischen Erwägungen,
vom Stand der praktischen Ausbildung und von anderen Überlegungen.
II. Gemeindebesuche
1. Zeitplan
Studierende und Gemeinden müssen gemeinsam einen Kalender mit den
Besuchsterminen erstellen. Die Gemeinden müssen sich zudem darüber
im Klaren sein, dass die Studierenden einem akademischen Studium zu folgen
haben, das klare Verpflichtungen mit sich bringt.
2. Dauer der Besuche
Ein Besuch beginnt gewöhnlich Freitags gegen 16.00 Uhr und endet
Sonntags gegen 13.00 Uhr. Absprachen sind möglich.
3. Zusätzliche Besuche
Wenn ein Student für einen Besuch außerhalb der festgelegten
Termine angefordert wird, müssen Auslagen sowie ein zusätzliches
Honorar gewährt werden. Das Honorar fließt an das Abraham
Geiger Kolleg. – Wenn also beispielsweise ein Student für
eine Veranstaltung bereits am Donnerstag abend angefordert wird so ist
für die Zeit vom Donnerstag Abend bis zum regulären Besuchsbeginn
ein Honorar zu zahlen. Eine Ausnahme bildet ein Feiertag, der auf einen
Donnerstag fällt.
4. Sonntag
Das gleiche gilt, wenn ein Student gebeten werden soll, am Sonntag länger
zu bleiben.
5. Ausnahmen
a) Zwischen Rosh Hashannah und Jom Kippur:
Alle Gottesdienste und alle anderen Tätigkeiten sind Bestandteil
des Hohen Feiertags Besuchs, unabhängig davon, ob der Student
in dieser Zeit in der Gemeinde wohnt oder nicht. Es bleibt dem Studenten überlassen,
ob er am Ort bleibt. In diesem Fall muss die Gemeinde genügend freie
Zeit für Vorbereitungen, Studien und Erholung zur Verfügung
stellen.
b) Letzter Seder
Die Ausdehnung des Besuchs bis zum Sonntag Abend oder der Beginn am Donnerstag
gelten nicht als zusätzlicher oder erweiterter, sondern als regulärer
Besuch.
c) Beerdigungen
Ein Besuch zu einer Beerdigung außerhalb eines regulären Besuchs
ist kein zusätzlicher Besuch und erfordert daher kein Honorar.
Die Auslagen für den Studierenden müssen selbstverständlich
getragen werden.
6. Abgesagte Besuche
Wenn Gemeinde oder Student Termine absagen, sollte alles versucht werden,
einen Ersatztermin zu finden.
III. Verpflichtungen der Studierenden
1. Allgemein
- Aufgabenfelder
Die Rabbinerstudenten können grundsätzlich folgende rabbinische
Aufgabenfelder übernehmen: die Leitung von Gottesdiensten,
die Predigt, Religionsunterricht, Hebräisch Unterricht, Erwachsenenbildung,
Seelsorge sowie andere Tätigkeiten die direkt zu den Aufgabenbereichen
eines Rabbiners gehören. Rabbinerstudenten dürfen keine Sekretariatsaufgaben übernehmen,
sie dürfen nicht bei der Mitgliederwerbung oder beim Fundraisung
helfen oder gebeten werden, in politischen oder anderen Funktionen
zu agieren.
- Beerdigungen
Wenn eine Familie einen Rabbinerstudenten für eine Beerdigung außerhalb
der regulären Besuche anfordert, muss die Genehmigung des Leiters
der praktischen Ausbildung eingeholt werden. Die Genehmigung
wird nicht erteilt, wenn der Besuch nicht mit der akademischen Arbeit
des
Studenten in Einklang steht.
2. Reichweite der Tätigkeiten
Rabbinerstudenten dürfen alle rabbinischen Aufgaben mit Ausnahme
von Hochzeiten oder Konversionen übernehmen.
- Hochzeiten:
Ein Rabbinerstudent darf an einer Hochzeit teilnehmen und alle rabbinischen
Funktionen übernehmen, sofern ein ordinierter Rabbiner die Leitung übernommen
hat.
- Konversionen:
Ein Rabbinerstudent darf einen zukünftigen Konversionskandidaten
unterrichten und beraten unter der Führung eines ordinierten
Rabbiners. Sowohl bei Hochzeiten als auch bei Konversionen müssen alle
religiösen Urkunden von einem ordinierten Rabbiner gezeichnet
werden. Der Rabbinerstudent darf mit unterzeichnen.
3. Umfang der Arbeit
Um sicherzustellen, dass der Student seine akademischen Aufgaben in vollem
Umfang erfüllen kann, dürfen die Arbeitszeiten 20 Stunden
pro Besuch (inkl. Vorbereitung) nicht überschreiten.
IV. Verantwortung der Gemeinde
1. Allgemein
Die Gemeinden mögen in ihren Anforderungen und ihrem Verhalten dem
Studenten gegenüber allen in diesen Regularien entworfenen
Vorschlägen folgen.
2. Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Der Vorstand der Gemeinde soll mit dem Rabbinerstudenten alle Aspekte
seiner Tätigkeit besprechen.
3. Evaluation
Jeder Rabbinerstudent und jede Gemeinde hat eigene Bedürfnisse und
Vorstellungen. Es ist notwendig dass diese regelmäßig
diskutiert werden und die Entwicklung evaluiert wird. Um diese Kommunikation
zu unterstützen und einen Raum für die Evaluation zu schaffen,
schlägt der Leiter der praktischen Ausbildung drei Schritte vor:
- Bedarfsanalyse
- Zielvereinbarung
- Evaluation
Alle Gemeinden und alle Rabbinerstudenten nehmen an der Evaluation
in Zusammenarbeit mit einer psychologischen Beratung teil.
4. Mentoren
Während der Tätigkeit als Studentenrabbiner werden die Studenten
von Mentoren begleitet, die als ordinierte Rabbiner aus anderen Gemeinden
kommen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Studenten nicht nur
eine rabbinische Supervision erhalten sondern auch die praktische
Erfahrung anderer Rabbiner weitergegeben wird. Die Mentoren können
die Studenten zu einem Gemeindetermin begleiten. Auch die Studenten sollen
die Möglichkeit haben ihre Mentoren für ein Wochenende zu besuchen.
5. Problemlösungsstrategien
Entstehen zwischen der Gemeinde und dem Studierenden gravierende Konflikte,
sollten beide Parteien zunächst versuchen, das Problem selbst
in einem offenen Gespräch zu lösen. Gelingt dies nicht, wird
sich der Leiter der praktischen Ausbildung in die Diskussion einschalten
und bei einer Schlichtung behilflich sein. Vgl. dazu Abschnitt IX.1.
V. Vermittlung von Rabbinerstudenten
1. Gemeinden suchen einen Studierenden
Alle Gemeinden, die für das kommenden Jahr einen Rabbinerstudenten
suchen, müssen bis zum 1. Mai des vorhergehenden Jahres eine vollständige
Bewerbung an das Abraham Geiger Kolleg richten und einen Vertrag für
den Rabbinerstudenten beilegen (erhältlich in der Geschäftsstelle).
Dieser Vertrag ist nach Gegenzeichnung durch das Kolleg für alle
unterzeichnenden Parteien verbindlich.
2. Auswahl der Studierenden
Rabbinerstudenten suchen sich (nach einer vom Kolleg vorgegebenen Reihenfolge) – nach
ihren persönlichen Vorstellungen und Fähigkeiten – die
Gemeinden aus. Diese Auswahl wird durch den Exekutivdirektor und den
Leiter der praktischen Ausbildung überwacht. Die Gemeinden sind
gebeten, Informationen über sich bereitzustellen oder frühere
Rabbinerstudenten zu benennen, die Auskunft geben könnten.
3. Bestätigung der Wahl
Die Wahl der Studenten wird durch das Kolleg bestätigt und den Gemeinden
mitgeteilt. Eine direkte Kontaktaufnahme vor Abschluß des Zuteilungsprozesses
ist nicht angemessen.
4. Weiterführung der Gemeindearbeit
Rabbinerstudenten dienen einer Gemeinde für ein Jahr. Um Kontinuität
für die Gemeinde wie auch für die Studierenden zu gewährleisten,
gibt es eine begrenzte Möglichkeit, den Vertrag zu erneuern. Mit
Einverständnis der Gemeinde und des Studenten kann der Vertrag einmal
verlängert werden. Jeder Studierende hat diese Möglichkeit
der Vertragsverlängerung lediglich einmal während
seiner Studienzeit am Abraham Geiger Kolleg. Dieses Recht kann vom Abraham
Geiger Kolleg jederzeit widerrufen werden, wenn es die Anzahl der offenen
Gemeinden oder die Zahl der zuzuteilenden Studenten erfordert.
5. Verhandlungsverbot
Das Auswahlverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rabbinerstudenten
zu beantragen. Eigene Werbestrategien oder Auswahlverfahren sind den
Gemeinden untersagt. Die Rabbinerstudenten dürfen nicht
direkt mit den Gemeinden verhandeln und die Gemeinden nicht mit den Studierenden.
Diese Regeln gelten nicht für die Anstellung nach der Ordination.
6. Studentische Initiativen
Ein Student kann dem Leiter der praktischen Ausbildung eine Gemeinde
vorschlagen. In diesem Fall kann dem Studenten die Auswahl der Gemeinde
gewährt werden.
7. Rücktritt der Gemeinde
Wenn eine Gemeinde sich entscheidet, nach der Auswahl zurückzutreten,
so muss sie alle daraus entstandenen und für den Studenten noch
entstehenden Auslagen tragen, wie mit dem Kolleg verhandelt.
VI. Auslagen und Honorare
1. Auslagen allgemein
Alle Auslagen, die dem Rabbinerstudenten in Zusammenhang mit seiner Gemeindetätigkeit
entstehen, müssen von der Gemeinde gezahlt werden. Die Auslagen
werden direkt in bar ausgezahlt. Die Studenten müssen
Belege für ihre Auslagen erbringen. Zwischen der Gemeinde und den
Studenten müssen in finanzieller Hinsicht klare Absprachen bestehen.
2. Familie
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Auslagen für eventuell
mitreisende Familienmitglieder, Ehegatten oder Kinder des Rabbinerstudenten
zu tragen. Es steht der Gemeinde aber frei, zu diesen Ausgaben beizutragen. Üblicherweise
finden sich die Gemeinden bereit, einmal jährlich die für Angehörige
entstehenden Auslagen zu finanzieren.
3. Auslagen
Die folgende Liste enthält Beispiele für Auslagen, die von
der Gemeinde erstattet werden können: Transport / Taxi zur Gemeinde
(vom Flughafen, Bahnhof); Parkgebühren; Telefongespräche
in Gemeindeangelegenheiten; Porto in Gemeindeangelegenheiten; Hotelkosten;
Mahlzeiten während des Gemeindeaufenthaltes und während der
Reise; Unterstützung für Projekte; Photokopien; Mietkosten
für die Kleidung an den Hohen Feiertagen (Talar). Als Faustregel
gilt, dass alles, was in Gemeindeangelegenheiten auf dem Weg vom Wohnort
in die Gemeinde und zurück erstattungsfähig ist.
4. Nicht erstattungsfähige Auslagen
Die folgende Liste enthält Beispiele für nicht erstattungsfähige
Auslagen: Reinigung; persönliche Geschenke an Gemeindemitglieder;
Filme und andere Vergnügungen während der Freizeit eines
Gemeindebesuchs; Telefonanrufe an Ehegatten, Freunde und Verwandte während
des Gemeindebesuchs.
5. Honorare
Honorare werden durch das Abraham Geiger Kolleg festgesetzt und sind
nicht verhandelbar. Da der erste Kontakt der Gemeinde mit dem Kolleg
stattfindet, und die Rabbinerstudenten keine bezahlten Angestellten
der Gemeinden sind, werden alle Honorare durch das Kolleg festgesetzt.
Die Bewerbung und der Arbeitsvertrag für Studentenrabbiner (erhältlich
in der Geschäftsstelle) spezifizieren die Honorare. Das Kolleg
kann die Pflicht zur Zahlung von Honoraen aufheben, wenn der Student
von einem Stipendium profitiert, das ausdrücklich zu Gemeindetätigkeiten
verpflichtet.
VII. Reise
1. Zur Gemeinde und zurück
Der Rabbinerstudent ist grundsätzlich verpflichtet, die sinnvollste
und preiswerteste Reisemöglichkeit zu wählen. Gelegentlich
wird es notwendig sein, öffentlichen und Individualverkehr
miteinander zu kombinieren. Die Gemeinde trägt alle anfallenden
Kosten.
2. Während des Aufenthalts
Es wird von der Gemeinde erwartet, dass sie Transportmöglichkeiten
für alle während der Anwesenheit des Rabbinerstudenten anfallenden
dienstlichen und notwendige private Wege bereitstellt. Dies trifft auch
für Beerdigungen außerhalb der festgesetzten Termine zu.
- Mit dem Auto des Studierenden
Wenn die Gemeinde in vertretbarer Entfernung liegt, kann der Rabbinerstudent
sein eigenes Auto benutzen. Die anfallenden Kosten sind in der Höhe
der üblichen Kilometerpauschalen durch die Gemeinde zu tragen
- Andere Möglichkeiten, die von der Gemeinde bereitgestellt
werden
Hat der Rabbinerstudent kein eigenes Auto zur Verfügung, trägt
die Gemeinde die Gebühren für den öffentlichen Nahverkehr.
- Besondere Abmachungen bedürfen der Absprache mit dem Leiter
der praktischen Ausbildung.
3. Andere Möglichkeiten
Wenn für den Studierenden notwendig, kann die Gemeinde dem Studenten
freiwillige Fahrer, Taxis oder andere gemietete Fahrzeuge zur Verfügung
stellen. Diese bringen den Rabbinerstudenten zu allen Orten, an
denen die dienstliche Anwesenheit erforderlich ist sowie zu vernünftigen
Erholungsorten. Die Studenten werden aufgefordert, sich einen genauen Überblick über
die Risiken zu verschaffen, die damit verbunden sind, das Auto eines
Fremden auszuleihen.
4. Auto des Rabbinerstudenten
Nutzt der Rabbinerstudent sein eigenes Auto, so soll die Gemeinde nach
den gesetzlichen steuerlichen Bestimmungen die Kilometerpauschale vergüten.
Alternativ werden gegen Nachweis die Benzinkosten erstattet.
5. Mietfahrzeug
Wird ein gemietetes Fahrzeug genutzt, soll die Gemeinde die Kosten dafür
tragen. Das Fahrzeug sollte von einer vertrauensvollen Firma geliehen
und mit Vollkasko versichert werden. Ein Mietwagen sollte nur nach vorheriger
Absprache mit der Gemeinde gemietet werden.
VIII. Gastfreundschaft
Die Gemeinde muss dem Rabbinerstudenten bei jedem seiner Besuche Unterkunft
und Verpflegung mindestens im Zwei-Sterne-Bereich zur Verfügung
stellen. Dies trifft auch für Besuche anlässlich von Beerdigungen
außerhalb des regulären Zeitplans zu. Der Student kann in
einem Hotel oder in einer Pension untergebracht werden. Nach der Entscheidung
der Gemeinde kann die Unterbringung aber auch in einem privaten möblierten
Zimmer mit normalem Komfort und genügend Platz zur Vorbereitung,
zum Gebet und zur Erholung stattfinden. Allen Gemeinden wird dringend
empfohlen, den Rabbinerstudenten Gastfreundschaft im Haushalt eines verheirateten
Ehepaares zu gewähren. Vom Rabbinerstudenten sollte kein Gastgeschenk
erwartet werden.
IX. Konfliktlösung
1. Mediation.
Gelegentlich gibt es zwischen Gemeinden und Rabbinerstudenten Meinungsunterschiede.
Alle werden daran erinnert, dass die Erfahrung, die die Rabbinerstudenten
in den Gemeinden sammeln können, ein wichtiger Teil der studentischen
akademischen und praktischen Ausbildung darstellen und dass es schwierig
ist, die Dynamik dieser Beziehungen simmer vertraglich zu fassen. Wenn
eine Gemeinde und ein Rabbinerstudent sich nicht in der Lage sehen, ein
Problem gemeinsam zu lösen, sollten beide Seiten den Leiter der
praktischen Ausbildung kontaktieren, um dem Kolleg die Möglichkeit
einer Mediation zu geben.
Die Mediation soll die schriftlich wiedergegebene Position des Studenten
wie der Gemeinde zu dem Konflikt berücksichtigen: worin
besteht der Konflikt, welche mögliche Lösung wird gesehen,
welche Position nimmt die Gegenseite ein und wie ist die Bewertung des
Lösungsvorschlages der Gegenseite?
2. Neubesetzung.
Sollte die Mediation fehlschlagen, so kann der Vocational Director entscheiden,
die Besetzung zu verändern. Ein Student kann nicht von seiner
Gemeindearbeit zurücktreten; eine Gemeinde kann einem Rabbinerstudenten
nicht kündigen. Die Autorität für diese Vorgänge
liegt allein beim Abraham Geiger Kolleg.
X. Ordinierte Rabbiner und graduierte Studenten
In den seltenen Fällen in denen ordinierte Rabbiner oder jüdische
- nicht-rabbinische – Studenten unter Vermittlung durch das Abraham
Geiger Kolleg in einer Gemeinde arbeiten möchten, finden diese Regularien
ebenfalls Anwendung.
XI. Ergänzung und Interpretation
Diese Regularien können jederzeit durch den Exekutivdirektor stellvertretend
für den Präsidenten des Abraham Geiger Kollegs verändert
werden. Sie sind bindend für Gemeinden und Rabbinerstudenten.
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