Video: Enthüllung einer Gedenktafel anlässlich des 200. Geburtstages von Rabbiner Abraham Geiger in Berlin

Video Feature on the Abraham Geiger College, DW World, January 2007

Reportage über die Ausbildung am Abraham Geiger Kolleg, Deutsche Welle, Januar 2007

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REGELN FÜR STUDENTISCHE TÄTIGKEITEN IN GEMEINDEN

Das Abraham Geiger Kolleg bietet rabbinische Dienste seiner Studierenden für Jüdische Gemeinden in Zentral- und in Osteuropa an. Die Gemeinden erhalten dadurch die Möglichkeit, auf vielfältige Weise an der Rabbinerausbildung mitzuwirken. Um die studentische Ausbildung abzusichern und einen effizienten Dienst in der Gemeinde zu gewährleisten, beschreiben die vorliegenden Regularien die Richtlinien für die studentische Tätigkeit.

I. Allgemeines

1. Wirksamkeit

Diese Regeln werden bei jeder Einrichtung wirksam, die religiöse Mitarbeit eines Rabbinerstudenten des Abraham Geiger Kollegs anfordert. Eine Ausnahme bildet der Religionsunterricht in Schulen.

  1. Für welche Gemeinden ist ein Rabbinerstudent geeignet:
    a) Eine Gemeinde, die zu klein und zu finanzschwach ist und sich daher die Anstellung eines ordinierten Rabbiners nicht leisten kann.
    b) Eine Gemeinde, die augenblicklich ohne einen ordinierten Rabbiner auskommen muss.
  2. Welche Gemeinden können am Programm teilnehmen:
    a) Gemeinden des progressiven Judentums.
    b) Andere Gemeinden, die Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland sind.
    c) Andere Gemeinden, die der Exekutivdirektor für teilnahmeberechtigt erklärt.

2. Turnus des Gemeindeeinsatzes

  1. Zu den Hohen Feiertagen
    Die Tätigkeit erstreckt sich vom Beginn Rosh Hashana bis zum Ende Jom Kippur
  2. Monatlich
    Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich 8-10 mal im Jahr fort, d.h. ca. einmal monatlich.
  3. Dreiwöchentlich
    Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich alle drei Wochen fort (12 – 14 Besuche im Jahr).
  4. Zweiwöchentlich
    Die Tätigkeit beginnt mit den Hohen Feiertagen und setzt sich alle zwei Wochen fort (16 – 18 mal).
  5. Andere Absprachen
    Alle anderen Arrangements sind mit dem Leiter der praktischen Ausbildung abzusprechen. Studenten dürfen andere, als die genannten Absprachen nicht treffen, u.a. um sie vor Ansprüchen der Gemeinden zu schützen.

3. Verfügbarkeit der Studierenden

Studenten im ersten Studienjahr arbeiten in Gemeinden lediglich in Form von Praktika, nicht jedoch auf der Basis regelmäßiger Tätigkeit. Studenten ab dem zweiten Studienjahr dürfen Tätigkeiten an den Hohen Feiertagen, im monatlichen und dreiwöchentlichen Rhythmus übernehmen. Studenten des 3. bis 5. Studienjahres dürfen alle genannten Tätigkeiten übernehmen.

4. Vorbehalt

Nach Möglichkeit werden alle zur Verfügung stehenden Rabbinerstudenten angemessen vermittelt. Dies geschieht jedoch nach Abwägung akademischer und anderer Erfordernisse. Der Leiter der praktischen Ausbildung hat das Recht, einem Studierenden den Einsatz in einer akkreditierten Gemeinde zu verweigern – abhängig ist diese Entscheidung u.a. von der Anzahl der verfügbaren Studenten, von akademischen Erwägungen, vom Stand der praktischen Ausbildung und von anderen Überlegungen.


II. Gemeindebesuche

1. Zeitplan
Studierende und Gemeinden müssen gemeinsam einen Kalender mit den Besuchsterminen erstellen. Die Gemeinden müssen sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Studierenden einem akademischen Studium zu folgen haben, das klare Verpflichtungen mit sich bringt.

2. Dauer der Besuche
Ein Besuch beginnt gewöhnlich Freitags gegen 16.00 Uhr und endet Sonntags gegen 13.00 Uhr. Absprachen sind möglich.

3. Zusätzliche Besuche
Wenn ein Student für einen Besuch außerhalb der festgelegten Termine angefordert wird, müssen Auslagen sowie ein zusätzliches Honorar gewährt werden. Das Honorar fließt an das Abraham Geiger Kolleg. – Wenn also beispielsweise ein Student für eine Veranstaltung bereits am Donnerstag abend angefordert wird so ist für die Zeit vom Donnerstag Abend bis zum regulären Besuchsbeginn ein Honorar zu zahlen. Eine Ausnahme bildet ein Feiertag, der auf einen Donnerstag fällt.

4. Sonntag
Das gleiche gilt, wenn ein Student gebeten werden soll, am Sonntag länger zu bleiben.

5. Ausnahmen

a) Zwischen Rosh Hashannah und Jom Kippur:
Alle Gottesdienste und alle anderen Tätigkeiten sind Bestandteil des Hohen Feiertags Besuchs, unabhängig davon, ob der Student in dieser Zeit in der Gemeinde wohnt oder nicht. Es bleibt dem Studenten überlassen, ob er am Ort bleibt. In diesem Fall muss die Gemeinde genügend freie Zeit für Vorbereitungen, Studien und Erholung zur Verfügung stellen.

b) Letzter Seder
Die Ausdehnung des Besuchs bis zum Sonntag Abend oder der Beginn am Donnerstag gelten nicht als zusätzlicher oder erweiterter, sondern als regulärer Besuch.

c) Beerdigungen
Ein Besuch zu einer Beerdigung außerhalb eines regulären Besuchs ist kein zusätzlicher Besuch und erfordert daher kein Honorar. Die Auslagen für den Studierenden müssen selbstverständlich getragen werden.

6. Abgesagte Besuche
Wenn Gemeinde oder Student Termine absagen, sollte alles versucht werden, einen Ersatztermin zu finden.


III. Verpflichtungen der Studierenden

1. Allgemein

  • Aufgabenfelder
    Die Rabbinerstudenten können grundsätzlich folgende rabbinische Aufgabenfelder übernehmen: die Leitung von Gottesdiensten, die Predigt, Religionsunterricht, Hebräisch Unterricht, Erwachsenenbildung, Seelsorge sowie andere Tätigkeiten die direkt zu den Aufgabenbereichen eines Rabbiners gehören. Rabbinerstudenten dürfen keine Sekretariatsaufgaben übernehmen, sie dürfen nicht bei der Mitgliederwerbung oder beim Fundraisung helfen oder gebeten werden, in politischen oder anderen Funktionen zu agieren.

  • Beerdigungen
    Wenn eine Familie einen Rabbinerstudenten für eine Beerdigung außerhalb der regulären Besuche anfordert, muss die Genehmigung des Leiters der praktischen Ausbildung eingeholt werden. Die Geneh­migung wird nicht erteilt, wenn der Besuch nicht mit der akademischen Arbeit des Studenten in Einklang steht.

2. Reichweite der Tätigkeiten
Rabbinerstudenten dürfen alle rabbinischen Aufgaben mit Ausnahme von Hochzeiten oder Konversionen übernehmen.

  • Hochzeiten:
    Ein Rabbinerstudent darf an einer Hochzeit teilnehmen und alle rabbinischen Funktionen übernehmen, sofern ein ordinierter Rabbiner die Leitung übernommen hat.

  • Konversionen:
    Ein Rabbinerstudent darf einen zukünftigen Konversionskandidaten unterrichten und beraten unter der Führung eines ordinierten Rabbiners. Sowohl bei Hochzeiten als auch bei Konversionen müssen alle religiösen Urkunden von einem ordinierten Rabbiner gezeichnet werden. Der Rabbinerstudent darf mit unterzeichnen.

3. Umfang der Arbeit
Um sicherzustellen, dass der Student seine akademischen Aufgaben in vollem Umfang erfüllen kann, dürfen die Arbeitszeiten 20 Stunden pro Besuch (inkl. Vorbereitung) nicht überschreiten.


IV. Verantwortung der Gemeinde

1. Allgemein
Die Gemeinden mögen in ihren Anforderungen und ihrem Verhalten dem Studenten gegen­über allen in diesen Regularien entworfenen Vorschlägen folgen.

2. Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Der Vorstand der Gemeinde soll mit dem Rabbinerstudenten alle Aspekte seiner Tätigkeit besprechen.

3. Evaluation
Jeder Rabbinerstudent und jede Gemeinde hat eigene Bedürfnisse und Vorstellungen. Es ist notwendig dass diese regelmäßig diskutiert werden und die Entwicklung evaluiert wird. Um diese Kommunikation zu unterstützen und einen Raum für die Evaluation zu schaffen, schlägt der Leiter der praktischen Ausbildung drei Schritte vor:

  • Bedarfsanalyse
  • Zielvereinbarung
  • Evaluation
Alle Gemeinden und alle Rabbinerstudenten nehmen an der Evaluation in Zusammenarbeit mit einer psychologischen Beratung teil.

4. Mentoren
Während der Tätigkeit als Studentenrabbiner werden die Studenten von Mentoren begleitet, die als ordinierte Rabbiner aus anderen Gemeinden kommen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Studenten nicht nur eine rabbinische Supervision erhalten sondern auch die praktische Erfahrung anderer Rabbiner weitergegeben wird. Die Mentoren können die Studenten zu einem Gemeindetermin begleiten. Auch die Studenten sollen die Möglichkeit haben ihre Mentoren für ein Wochenende zu besuchen.

5. Problemlösungsstrategien
Entstehen zwischen der Gemeinde und dem Studierenden gravierende Konflikte, sollten beide Parteien zunächst versuchen, das Problem selbst in einem offenen Gespräch zu lösen. Gelingt dies nicht, wird sich der Leiter der praktischen Ausbildung in die Diskussion einschalten und bei einer Schlichtung behilflich sein. Vgl. dazu Abschnitt IX.1.


V. Vermittlung von Rabbinerstudenten

1. Gemeinden suchen einen Studierenden
Alle Gemeinden, die für das kommenden Jahr einen Rabbinerstudenten suchen, müssen bis zum 1. Mai des vorhergehenden Jahres eine vollständige Bewerbung an das Abraham Geiger Kolleg richten und einen Vertrag für den Rabbinerstudenten beilegen (erhältlich in der Geschäftsstelle). Dieser Vertrag ist nach Gegenzeichnung durch das Kolleg für alle unterzeichnenden Parteien verbindlich.

2. Auswahl der Studierenden
Rabbinerstudenten suchen sich (nach einer vom Kolleg vorgegebenen Reihenfolge) – nach ihren persönlichen Vorstellungen und Fähigkeiten – die Gemeinden aus. Diese Auswahl wird durch den Exekutivdirektor und den Leiter der praktischen Ausbildung überwacht. Die Gemeinden sind gebeten, Informationen über sich bereitzustellen oder frühere Rabbinerstudenten zu benennen, die Auskunft geben könnten.

3. Bestätigung der Wahl
Die Wahl der Studenten wird durch das Kolleg bestätigt und den Gemeinden mitgeteilt. Eine direkte Kontaktaufnahme vor Abschluß des Zuteilungsprozesses ist nicht angemessen.

4. Weiterführung der Gemeindearbeit
Rabbinerstudenten dienen einer Gemeinde für ein Jahr. Um Kontinuität für die Gemeinde wie auch für die Studierenden zu gewährleisten, gibt es eine begrenzte Möglichkeit, den Vertrag zu erneuern. Mit Einverständnis der Gemeinde und des Studenten kann der Vertrag einmal verlängert werden. Jeder Studierende hat diese Möglichkeit der Vertragsverlängerung ledig­­lich einmal während seiner Studienzeit am Abraham Geiger Kolleg. Dieses Recht kann vom Abraham Geiger Kolleg jederzeit widerrufen werden, wenn es die Anzahl der offenen Gemeinden oder die Zahl der zuzuteilenden Studenten erfordert.

5. Verhandlungsverbot
Das Auswahlverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rabbinerstudenten zu beantragen. Eigene Werbestrategien oder Auswahlverfahren sind den Gemeinden untersagt. Die Rabbinerstudenten dürfen nicht direkt mit den Gemeinden verhandeln und die Gemeinden nicht mit den Stu­die­renden. Diese Regeln gelten nicht für die Anstellung nach der Ordination.

6. Studentische Initiativen
Ein Student kann dem Leiter der praktischen Ausbildung eine Gemeinde vorschlagen. In diesem Fall kann dem Studenten die Auswahl der Gemeinde gewährt werden.

7. Rücktritt der Gemeinde
Wenn eine Gemeinde sich entscheidet, nach der Auswahl zurückzutreten, so muss sie alle daraus entstandenen und für den Studenten noch entstehenden Auslagen tragen, wie mit dem Kolleg verhandelt.


VI. Auslagen und Honorare

1. Auslagen allgemein
Alle Auslagen, die dem Rabbinerstudenten in Zusammenhang mit seiner Gemeindetätigkeit entstehen, müssen von der Gemeinde gezahlt werden. Die Auslagen werden direkt in bar ausgezahlt. Die Studenten müssen Belege für ihre Auslagen erbringen. Zwischen der Gemeinde und den Studenten müssen in finanzieller Hinsicht klare Absprachen bestehen.

2. Familie
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Auslagen für eventuell mitreisende Familienmitglieder, Ehegatten oder Kinder des Rabbinerstudenten zu tragen. Es steht der Gemeinde aber frei, zu diesen Ausgaben beizutragen. Üblicherweise finden sich die Gemeinden bereit, einmal jährlich die für Angehörige entstehenden Auslagen zu finanzieren.

3. Auslagen
Die folgende Liste enthält Beispiele für Auslagen, die von der Gemeinde erstattet werden können: Transport / Taxi zur Gemeinde (vom Flughafen, Bahnhof); Parkgebühren; Telefongespräche in Gemeindeangelegenheiten; Porto in Gemeindeangelegenheiten; Hotelkosten; Mahlzeiten während des Gemeindeaufenthaltes und während der Reise; Unterstützung für Projekte; Photokopien; Mietkosten für die Kleidung an den Hohen Feiertagen (Talar). Als Faustregel gilt, dass alles, was in Gemeindeangelegenheiten auf dem Weg vom Wohnort in die Gemeinde und zurück erstattungsfähig ist.

4. Nicht erstattungsfähige Auslagen
Die folgende Liste enthält Beispiele für nicht erstattungsfähige Auslagen: Reinigung; persönliche Geschenke an Gemeindemitglieder; Filme und andere Vergnügungen während der Freizeit eines Gemeindebesuchs; Telefonanrufe an Ehegatten, Freunde und Verwandte während des Gemeindebesuchs.

5. Honorare
Honorare werden durch das Abraham Geiger Kolleg festgesetzt und sind nicht verhandelbar. Da der erste Kontakt der Gemeinde mit dem Kolleg stattfindet, und die Rabbinerstudenten keine bezahlten Angestellten der Gemeinden sind, werden alle Honorare durch das Kolleg festgesetzt. Die Bewerbung und der Arbeitsvertrag für Studentenrabbiner (erhältlich in der Geschäftsstelle) spezifizieren die Honorare. Das Kolleg kann die Pflicht zur Zahlung von Honoraen aufheben, wenn der Student von einem Stipendium profitiert, das ausdrücklich zu Gemeindetätigkeiten verpflichtet.


VII. Reise

1. Zur Gemeinde und zurück
Der Rabbinerstudent ist grundsätzlich verpflichtet, die sinnvollste und preiswerteste Reise­möglichkeit zu wählen. Gelegentlich wird es notwendig sein, öffentlichen und Individualverkehr miteinander zu kombinieren. Die Gemeinde trägt alle anfallenden Kosten.

2. Während des Aufenthalts
Es wird von der Gemeinde erwartet, dass sie Transportmöglichkeiten für alle während der Anwesenheit des Rabbinerstudenten anfallenden dienstlichen und notwendige private Wege bereitstellt. Dies trifft auch für Beerdigungen außerhalb der festgesetzten Termine zu.

  • Mit dem Auto des Studierenden
    Wenn die Gemeinde in vertretbarer Entfernung liegt, kann der Rabbinerstudent sein eigenes Auto benutzen. Die anfallenden Kosten sind in der Höhe der üblichen Kilometerpauschalen durch die Gemeinde zu tragen
  • Andere Möglichkeiten, die von der Gemeinde bereitgestellt werden
    Hat der Rabbinerstudent kein eigenes Auto zur Verfügung, trägt die Gemeinde die Gebühren für den öffentlichen Nahverkehr.
  • Besondere Abmachungen bedürfen der Absprache mit dem Leiter der praktischen Ausbildung.

3. Andere Möglichkeiten
Wenn für den Studierenden notwendig, kann die Gemeinde dem Studenten freiwillige Fahrer, Taxis oder andere gemietete Fahrzeuge zur Verfügung stellen. Diese bringen den Rabbiner­studenten zu allen Orten, an denen die dienstliche Anwesenheit erforderlich ist sowie zu vernünftigen Erholungsorten. Die Studenten werden aufgefordert, sich einen genauen Überblick über die Risiken zu verschaffen, die damit verbunden sind, das Auto eines Fremden auszuleihen.

4. Auto des Rabbinerstudenten
Nutzt der Rabbinerstudent sein eigenes Auto, so soll die Gemeinde nach den gesetzlichen steuerlichen Bestimmungen die Kilometerpauschale vergüten. Alternativ werden gegen Nachweis die Benzinkosten erstattet.

5. Mietfahrzeug
Wird ein gemietetes Fahrzeug genutzt, soll die Gemeinde die Kosten dafür tragen. Das Fahrzeug sollte von einer vertrauensvollen Firma geliehen und mit Vollkasko versichert werden. Ein Mietwagen sollte nur nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde gemietet werden.


VIII. Gastfreundschaft

Die Gemeinde muss dem Rabbinerstudenten bei jedem seiner Besuche Unterkunft und Verpflegung mindestens im Zwei-Sterne-Bereich zur Verfügung stellen. Dies trifft auch für Besuche anlässlich von Beerdigungen außerhalb des regulären Zeitplans zu. Der Student kann in einem Hotel oder in einer Pension untergebracht werden. Nach der Entscheidung der Gemeinde kann die Unterbringung aber auch in einem privaten möblierten Zimmer mit normalem Komfort und genügend Platz zur Vorbereitung, zum Gebet und zur Erholung stattfinden. Allen Gemeinden wird dringend empfohlen, den Rabbinerstudenten Gastfreundschaft im Haushalt eines verheirateten Ehepaares zu gewähren. Vom Rabbinerstudenten sollte kein Gastgeschenk erwartet werden.


IX. Konfliktlösung

1. Mediation.
Gelegentlich gibt es zwischen Gemeinden und Rabbinerstudenten Meinungsunterschiede. Alle werden daran erinnert, dass die Erfahrung, die die Rabbinerstudenten in den Gemeinden sammeln können, ein wichtiger Teil der studentischen akademischen und praktischen Ausbildung darstellen und dass es schwierig ist, die Dynamik dieser Beziehungen simmer vertraglich zu fassen. Wenn eine Gemeinde und ein Rabbinerstudent sich nicht in der Lage sehen, ein Problem gemeinsam zu lösen, sollten beide Seiten den Leiter der praktischen Ausbildung kontaktieren, um dem Kolleg die Möglichkeit einer Mediation zu geben.
Die Mediation soll die schriftlich wiedergegebene Position des Studenten wie der Gemeinde zu dem Konflikt berücksichtigen: worin besteht der Konflikt, welche mögliche Lösung wird gesehen, welche Position nimmt die Gegenseite ein und wie ist die Bewertung des Lösungsvorschlages der Gegenseite?

2. Neubesetzung.
Sollte die Mediation fehlschlagen, so kann der Vocational Director entscheiden, die Besetzung zu verändern. Ein Student kann nicht von seiner Gemeindearbeit zurücktreten; eine Gemeinde kann einem Rabbinerstudenten nicht kündigen. Die Autorität für diese Vorgänge liegt allein beim Abraham Geiger Kolleg.


X. Ordinierte Rabbiner und graduierte Studenten

In den seltenen Fällen in denen ordinierte Rabbiner oder jüdische - nicht-rabbinische – Studenten unter Vermittlung durch das Abraham Geiger Kolleg in einer Gemeinde arbeiten möchten, finden diese Regularien ebenfalls Anwendung.


XI. Ergänzung und Interpretation

Diese Regularien können jederzeit durch den Exekutivdirektor stellvertretend für den Präsidenten des Abraham Geiger Kollegs verändert werden. Sie sind bindend für Gemeinden und Rabbinerstudenten.

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